Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.06.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 35.83   

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BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 35.83 (https://dejure.org/1984,2079)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1984 - 6 C 35.83 (https://dejure.org/1984,2079)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1984 - 6 C 35.83 (https://dejure.org/1984,2079)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2961
  • NVwZ 1985, 35 (Ls.)
  • DVBl 1985, 165
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Der Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts geht daher über eine reine Willkürprüfung hinaus und erfasst jede Rechtswidrigkeit (Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 21e GVG Rn. 52; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1984 - 6 C 35.83 -, NJW 1984, S. 2961; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 -, NJW 1987, S. 2031 ; Sowada, a.a.O., S. 259 dort Fn. 158; a.A. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 -, NJW 1991, S. 1370 ).
  • BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10

    Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan -

    Keinesfalls dürfen aber einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 416, und in BFH/NV 2006, 1873; BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 481; auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Februar 2005  2 BvR 581/03, BFH/NV 2005, Beilage 4, 367; BVerwG-Urteile vom 29. Juni 1984  6 C 35/83, DVBl 1985, 165, und in NJW 1991, 1370).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    Insoweit kann die Entscheidung des Präsidiums vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1984 - 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 11 S. 8; Beschluss vom 30. November 2004 - 1 B 48.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43 S. 9; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 111, 120).
  • OVG Hamburg, 10.12.1997 - Bf V 124/97

    Geschäftsverteilung; Änderung; Spruchkörper; Neues Geschäftsjahr

    Voraussetzung ist lediglich, daß dies nach allgemeinen, abstrakten Merkmalen erfolgt und nicht einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Kammermitglied übertragen werden (BVerwG, DVBl. 1985, 165; BVerwG, DÖV 1979, 299).

    Insbesondere ist eine Regelung, nach der die jeweils 20 ältesten Sachen aus einem Dezernat in ein anderes Dezernat übertragen werden, in dem nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Maße »generell abstrakt« (BVerwG, DVBl. 1985, 165).

    Denn es reicht grundsätzlich aus, daß die Kriterien für eine Geschäftsverteilung im nachhinein durch Einholung einer dienstlichen Äußerung zuverlässig ermittelt werden können (vgl. hierzu BVerwG, DVBl. 1985, 165).

  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86

    Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Falsche Telefaxnummer -

    Dies gilt auch für einen dem Geschäftsverteilungsplan, nach dessen Bestimmungen das entscheidende Gericht personell zusammengesetzt war, anhaftenden Rechtsmangel (Beschluß vom 2. Juli 1987 - BVerwG 9 CB 7.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 sowie Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O. Nr. 17).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    Insoweit kann die Entscheidung des Präsidiums vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1984 - 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 11 S. 8; Beschluss vom 30. November 2004 - 1 B 48.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43 S. 9; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 111, 120).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Die Zuweisung einzelner konkret bezeichneter - ausgesuchter - Sachen an einen Spruchkörper oder einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper ist mit dem Abstraktionsprinzip nicht vereinbar (Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, § 21 e GVG, RdNr. 82; BVerwG 9 C 67.82, a.a.O.; Urteile vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 28. April 1989 - BVerwG 8 C 65.88 und 66.88 - n.v.).
  • BFH, 11.07.2006 - IX B 179/05

    Zurückverweisung einer Rechtssache an FG bei Verstoß der Vorinstanz gegen die

    Keinesfalls dürfen aber einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 416; BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 481, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2005 2 BvR 581/03, Beilage 4 zu BFH/NV 2005, 367; BVerwG-Urteile vom 29. Juni 1984 6 C 35/83, DVBl 1985, 165, und in NJW 1991, 1370); geschieht dies dennoch, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (BVerfG in Beilage 4 zu BFH/NV 2005, 367).
  • BVerwG, 02.07.1987 - 9 CB 7.87

    Gesetzlicher Richter - Geschäftsverteilungsplan - Spruchkörperbesetzung

    In Übereinstimmung damit sind auch der 6. und der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Urteilen vom 29. Juni 1984 (BVerwG 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21 eGVG Nr. 11) und vom 5. Dezember 1986 (BVerwG 4 CB 4.86 a.a.O.), die beide die Frage einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts infolge Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplanes zum Gegenstand hatten, davon ausgegangen, daß nur dann, wenn der dem Geschäftsverteilungsplan anhaftende Rechtsmangel eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die Revisionsrüge nach § 133 Nr. 1 VwGO Erfolg hat.
  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 276.86

    Spruchkörper - Geschäftsverteilung - Rechtsfehler - Ausländer -

    Dies gilt auch für einen dem Geschäftsverteilungsplan, nach dessen Bestimmungen das entscheidende Gericht personell zusammengesetzt war, anhaftenden Rechtsmangel (Beschluß vom 2. Juli 1987 - BVerwG 9 CB 7.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 sowie Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O. Nr. 17).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2021 - 26 Sch 11/21

    Unzulässiger Restitutionsantrag in Schiedsgerichtssache

  • VerfGH Bayern, 06.08.1985 - 13-VII-84

    Rechtsnatur gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne.; Recht auf den gesetzlichen

  • BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86

    Revisionsgrund durch eine dem Geschäftsverteilungsplan widersprechende Besetzung

  • BVerwG, 21.10.1987 - 9 CB 16.87

    Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan - Recht auf den gesetzlichen Richter -

  • BVerwG, 19.02.1985 - 6 C 101.83

    Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Regelung einer

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 24 KLs 3/14
  • BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86

    Besetzung der den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans widersprechenden

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsverteilung - Änderung - Gesetzlicher Richter - Kammerneubildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2961
  • NJW 1984, 2961
  • DVBl 1985, 165
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
    Hiermit soll zwar in erster Linie jede Einflußnahme der Justizverwaltung, soweit sie bei der technischen Abwicklung der Geschäftsverteilung beteiligt ist, auf die Verteilung der Geschäfte ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGHZ 40, 91 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).Es gehört aber ganz allgemein zum Begriff des gesetzlichen Richters, das nicht für bestimmte Einzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern daß die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner Merkmale an den gesetzlichen Richter kommt.
  • BVerwG, 18.03.1982 - 9 CB 1076.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Urteil - Unterzeichnung - Urlaub

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
    Ein derartiges Verfahren ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht etwa aus den Gründen unbedenklich, aus denen das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - ) die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts in einem Fall für unsubstantiiert erklärt hat, in dem geltend gemacht worden war, die Übertragung einer Sache von einer auf eine andere Kammer eines Verwaltungsgerichts während eines Geschäftsjahres sei nicht unabdingbar und keineswegs unaufschiebbar nötig gewesen.
  • BVerwG, 05.04.1983 - 9 CB 12.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen politischen

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
    Anders als für Urteile, die nach § 117 Abs. 1 VwGO von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen sind und bei denen die Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung unter Angabe des Hinderungsgrundes besonders zu vermerken ist, besteht für die Beschlüsse der Gerichtspräsidien keine Formvorschrift; insbesondere schreibt das Gerichtsverfassungsgesetz nicht vor, daß die an der Präsidiumsentscheidung mitwirkenden Präsidiumsmitglieder die gefaßten Beschlüsse zu unterzeichnen hätten; es genügen sine Protokollierung der Präsidiumsbeschlüsse und eine die Richtigkeit des Protokolls bestätigende Unterschrift, in der Regel des Vorsitzender oder des Vorsitzenden und des Protokollführers (vgl. Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - ).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 31/79

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im zweiten

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
    Deshalb muß auch dann, wenn im Laufe eines Geschäftsjahres etwa wegen Überlastung eines Spruchkörpers nach § 21 e Abs. 3 GVG eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich wird, auch diese Änderung nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden; es dürfen auch in diesem Falle nicht einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1979 - II ZR 31/79 - sowie Urteil vom 28. September 1954 - 5 StR 275/53 - ).
  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
    Deshalb muß auch dann, wenn im Laufe eines Geschäftsjahres etwa wegen Überlastung eines Spruchkörpers nach § 21 e Abs. 3 GVG eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich wird, auch diese Änderung nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden; es dürfen auch in diesem Falle nicht einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1979 - II ZR 31/79 - sowie Urteil vom 28. September 1954 - 5 StR 275/53 - ).
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